§ 1 Name, Zweck, Sitz
Die Olbers-Gesellschaft hat den Zweck, Freunde der Astronomie in Bremen und Umgebung zusammenzuschließen. Sie beabsichtigt, praktische und theoretische Fragen der Astronomie und anderer verwandter Wissensgebiete (Geodäsie, Nautik) in wissenschaftlicher und volkstümlicher Form zu behandeln. Sie will weiterhin auch die historische Seite der Astronomie in Bremen pflegen. Sie beabsichtigt insbesondere, in öffentlichen Vorträgen unter Benutzung von Fernrohren auch weitere Kreise der Bevölkerung mit der Sternkunde bekannt zu machen.

Die Olbers-Gesellschaft hat ihren Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Olbers-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds muss beim Vorstand beantragt werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft als Familie ist möglich; dazu müssen die Namen der Familienmitglieder angegeben werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen; hierzu sind die Mitglieder eine Woche vorher unter Angabe des Grundes einzuladen.

Der Austritt aus der Gesellschaft ist grundsätzlich nur am Ende eines Geschäftsjahres, nach vorheriger schriftlicher Kündigung, gestattet.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der jährliche Beitrag trotz zweifacher Erinnerung nicht bezahlt wird.

Die Mitglieder haben bei ihrem Austritt oder Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres fälligen Jahresbeitrag. Die Höhe dieses Beitrages unterliegt dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Höhe des Beitrages bei Familienmitgliedschaft ist das Doppelte des einfachen Betrages.

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, für bestimmte Zwecke einen Sonderbeitrag festzusetzen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre durch eine Mitgliederversammlung gewählt, die mit Angabe der Tagesordnung einberufen wird. Sofern nicht das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine besondere Wahl erforderlich macht, wird alle zwei Jahre die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Der erste Vorsitzende und der Schriftführer werden gemeinsam gewählt; zwei Jahre später werden der zweite Vorsitzende und der Rechnungsführer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand besorgt die Geschäfte der Olbers-Gesellschaft. Er hat das Recht, weitere Mitglieder zu einem Arbeitsausschuss zusammenzuberufen, um bestimmte Aufgaben zu erledigen. Die Beschlüsse dieses Arbeitsausschusses sind im Bereich seiner Zuständigkeit rechtskräftig, sie können jedoch durch Mehrheitsbeschluss der nächsten Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, einen dahin zielenden Antrag zu stellen.

Der Vorstand ist berechtigt, Abteilungsleiter für bestimmte Aufgabengebiete (Arbeitsgebiete) der Gesellschaft zu benennen, insbesondere für die Betreuung von Instrumenten und dergleichen.

§ 6 Mitgliederversammlung
Ein- oder zweimal im Geschäftsjahr findet eine Vollversammlung der Mitglieder der Gesellschaft statt, wozu die Mitglieder besonders eingeladen werden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Gesellschaft unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist jeweils schriftlich eine Woche vorher den Mitgliedern mitzuteilen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann durch Beschluss einer besonders für diesen Zweck unter Angabe der Tagesordnung einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dafür stimmt, und wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen dem Bremischen Staate zu übertragen mit der Auflage, es für den im § 1 dieser Satzung angegebenen Zweck zu verwenden.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 1998 nur geringfügig geändert worden, in allen wesentlichen Punkten jedoch unverändert vom 6. November 1993 übernommen.

Veranstaltungen

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Öffnungszeiten

Geschäftszeit:
In der Regel sind wir mittwochs zwischen 18:00 und 20:00 Uhr persönlich für Sie da.

Sternwarte:
In der Regel geöffnet mittwochs ab 19:00 während der Vortragssaison (Oktober bis April)

Olbers-Gesellschaft e.V. Bremen

c/o Olbers-Gesellschaft eingetragener Verein
Hochschule Bremen - Fachbereich Betriebswirtschaft und Nautik
Werderstraße 73
28199 Bremen

Telefon: (0421) 167 677 06
E-Mail: olbers@olbers-gesellschaft.de

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